Die Coronabetreuungsverordnung wurde mit Wirkung zum 12.04.2021 ergänzt. Darin heißt es sinngemäß, dass an allen schulischen Nutzungen, einschließlich der Betreuungsangebote nur Personen (Schülerinnen und Schüler, sowie alle in der Schule Tätigen) teilnehmen dürfen, die einen negativen Selbsttest vorweisen können. Dies bedeutet, dass ab dem 12.4.2021 eine Testpflicht zweimal wöchentlich besteht. Montags und Mittwochs werden die Kinder in der Schule den Selbsttest durchführen, der natürlich von Lehrkräften angeleitet wird. Wenn Ihr Kind den Selbsttest in der Schule nicht durchführen soll, können Sie jederzeit ein negatives Testergebnis (nicht älter als 48 Stunden) vom Testzentrum oder vom Kinderarzt vorlegen. Ohne eine negative Testung darf ein Kind nicht betreut oder unterrichtet werden. Bei einem möglicherweise positiven Ergebnis werden wir die Kinder möglichst unauffällig separieren, Sie unverzüglich informieren und bitten, Ihr Kind abzuholen und bei einem Arzt einen PCR-Test durchführen zu lassen, um eine etwaige Covid-19-Erkrankung zu diagnostizieren. Dafür ist es dringend erforderlich, dass Sie stets erreichbar sind. Im Vorfeld werden wir mit den Kindern besprechen, dass ein positives Ergebnis noch keine Erkrankung bedeutet und dies kein Grund ist, Angst zu haben oder andere auszulachen.
Schülerinnen und Schüler, die die Testung verweigern dürfen nicht am Unterricht teilnehmen. In diesem Fall findet auch kein Distanzunterricht statt.